Sondernutzungsrecht erlaubt keinen Carport

Ein Sondernutzungsrecht berechtigt zur Nutzung einer Fläche, nicht zu baulichen Veränderungen. Was für Sondernutzungsgärten schon mit Gartenhäuschen entschieden wurde, stellte ein Landgericht nun auch für Sondernutzungsrechte an oberirdischen Parkplätzen fest. Diese berechtigen nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, nicht zum Bau eines Carports. Das gilt selbst dann, wenn über dem Parkplatz ein Kastanienbaum wächst, der das Auto regelmäßig im Herbst mit einem Hagelschauer der stachligen Früchte bombardiert. Der Baum stand schon 50 Jahre, als die Gemeinschaft geschaffen wurde, daher hat der Eigentümer den Stellplatz schon mit dieser Nutzungseinschränkung erworben. Das Gericht betonte, daß keine Pflicht der Miteigentümer nach § 15 Abs. 3 WEG besteht, hier dem Bau eines Carports zuzustimmen. Auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die vielleicht zu Ansprüchen nach § 1004 BGB geführt hätte, verneinte das Landgericht. Der Eigentümer müsse sein Fahrzeug halt mit einer Plane abdecken.

Urteil vom 28.03.2018

Gericht: LG Nürnberg-Fürth

Aktenzeichen: 14 S 6188/17 WEG

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