Abweichung von der Heizkostenverordnung im Einzelfall

Bei der Umlage von Heizkosten in Wohnungseigentumsanlagen gilt grundsätzlich zwingend die Heizkostenverordnung. Weit verbreitet ist hier die Umlage der Heizkosten im Verhältnis 30 % Grundfläche, 70 % Verbrauch, wie es § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkVO hergibt. Eine Eigentümergemeinschaft, die sich bei einer konkreten Abrechnung nicht einigen konnte, beschloss nun, diese bestimme Abrechnung – also lediglich einmalig – zu hundert Prozent nach Wohnfläche abzurechnen. Für einen solchen Beschluss besteht immerhin Beschlusskompetenz. Da er sich nur auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt, ist er nicht von vornherein nichtig, entschied der Bundesgerichtshof. Der Kläger verlor hier dadurch in dritter Instanz, da er die Anfechtungsfrist hatte verstreichen lassen. Spannend wäre nämlich die Frage gewesen, wie hier eine Beschlussanfechtung ausgegangen wäre, da Abweichungen von der Heizkostenverordnung von der juristischen Literatur und den Untergerichten regelmäßig als Verstoß gegen die ordnungsgemäße Verwaltung angesehen werden.

Urteil vom 22.06.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 193/17

Quelle:

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