Kein Anspruch auf ein makelloses Grundbuch

In einem Grundbuchblatt finden sich im Laufe der Zeit viele veraltete Eintragungen. Sind sie gegenstandslos, werden sie „gerötet“, also gestrichen. Man kann sie daher weiterhin sehen, weiß also zum Beispiel, dass der Eigentümer nun schon die dritte Zwangsversteigerung in Folge hatte. Besteht ein Anspruch auf „Grundbuchwäsche“? Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte das zu Recht. Schließlich ist auch die Historie interessant. Ein Anwendungsfall lässt sich auch leicht konstruieren. Möchte ein Käufer eine Eigentumswohnung erwerben, in deren Gemeinschaftsordnung eine Erwerberhaftung geregelt ist, würde er ja auch für Rückstände des Verkäufers gegenüber der Eigentümergemeinschaft haften. Sieht er nun im Grundbuchblatt, dass der Verkäufer in der Vergangenheit schon des öfteren Zwangsversteigerungsvermerke oder Zwangssicherungshypotheken eingetragen hatte, wird er gut darin beraten sein, einen Kaufpreisteil für die Begleichung der Ausstände zurückzubehalten und im Kaufvertrag eine entsprechende Regelung zu treffen.

Urteil vom 15.02.2017

Gericht: OLG Düsseldorf

Aktenzeichen: I-3 Wx 297/16

Quelle: NZM 2018, 352

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