Änderung der Gemeinschaftsordnung seitens der Gemeinschaft nicht erzwingbar

§ 10 Abs. 2 S. 3 WEG regelt sinngemäß, daß ein Eigentümer eine Änderung der Teilungserklärung verlangen kann, wenn ein Festhalten an der bisherigen Regelung absolut unzumutbar ist. Das ist ein sogenannter Individualanspruch, der nur dem Einzelnen, nicht aber der Eigentümergemeinschaft zusteht. Wenn also die Gemeinschaft die Gemeinschaftsordnung ändern möchte, sich aber ein Eigentümer widersetzt, stellt sich die Frage, ob eine solche Änderung dem Einzelnen durch die Gemeinschaft aufgezwungen werden kann. Klar, wenn eine Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung existiert, kann eine Änderung leicht durch einen Beschluss herbeigeführt werden. Gibt es aber keine Öffnungsklausel, müssten für eine Änderung alle Eigentümer zum Notar. Der Bundesgerichtshof entschied nun, daß man dazu aber einen verweigernden Eigentümer nicht zwingen kann. Für einen entsprechenden Beschluss fehlt der Eigentümergemeinschaft schon die Beschlusskompetenz, er wäre daher nichtig.

Urteil vom 13.10.2017

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 305/16

Quelle: NZM 2018, 343

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