Änderung eines Sondernutzungsrechts gegen den Willen des Berechtigten

Daß ein Sondernutzungsrecht einem Beschluss nicht zugänglich ist, ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2000 hinlänglich bekannt. Man muss für eine Änderung daher zum Notar, wobei grundsätzlich immer der Berechtigte mitzuspielen hat. Eine Ausnahme davon hatte nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Auch gegen den Willen des Berechtigten ist eine Änderung oder gar Aufhebung des Sondernutzungsrechts nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG möglich, jedoch nur in ganz krassen Ausnahmefällen. Hier wollten die anderen Eigentümer eine Gartenfläche, die einem Eigentümer als Sondernutzungsrecht zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen war, in Anspruch nehmen. Hintergrund war, daß in der Baugenehmigung oberirdische Stellplätze anderswo erlaubt waren, als sie tatsächlich errichtet wurden. Da die Stadt auf der Ausführung bestand, sollte der Gartenbesitzer Zaun, Terrasse und Pflanzen entfernen, damit dort zwei Stellplätze errichtet werden könnten. Der wehrte sich dagegen natürlich mit Händen und Füßen. Erfolgreich. Der Änderungsanspruch muss äußerstes Mittel sein, es darf also keine Alternativen geben.

Urteil vom 23.03.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 65/17

Quelle:

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