Instandsetzung bei Dachterrassen

In einer Teilungserklärung war geregelt: Gegenstand des Sondereigentums sind die in § 1 bezeichneten Räume und die innerhalb und außerhalb dieser Räume befindlichen Einrichtungen und Anlagen, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch, sondern nur einem Sondereigentum zu dienen bestimmt sind. Ferner war unter der Überschrift Instandhaltung und Versicherung geregelt: Jeder Wohnungseigentümer hat sein Sondereigentum auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen. Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkon, Loggia) sind von ihm auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen.

Als Schäden an im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteilen einer Dachterrasse auftraten, beschloss die Eigentümergemeinschaft deren Instandsetzung, jedoch auf Kosten des Sondereigentümers. Sie argumentierte, daß sie den Auftrag vergeben durfte, weil die schadhaften Teile im Gemeinschaftseigentum standen. Der betroffene Sondereigentümer war wegen der Kosten anderer Ansicht, schließlich wäre die Terrasse gleichzeitig das Dach der darunter liegenden Wohnung. Daher würde sie nicht seinem ausschließlichen Gebrauch dienen.

Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Ansicht der Gemeinschaft korrekt ist und der Eigentümer für die Instandhaltung oder Instandsetzung seiner Dachterrasse und zwar sowohl für die im Sonder- als auch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile aufzukommen hat.

Da die konstruktiven Teile der Dachterrasse trotz der Zuweisung der Dachterrasse zum Sondereigentum zwingend Gemeinschaftseigentum sind, § 5 Abs. 2 WEG, hätte der Eigentümer nach dem Gesetz eigentlich nur anteilig nach seinem Miteigentumsanteil zu zahlen gehabt, § 16 Abs. 2 WEG. Hier war aber zulässigerweise eine abweichende Kostenverteilung in der Gemeinschaftsordnung geregelt worden. Das Gericht drückte die Argumentation des Eigentümers, daß die Terrasse ja auch ein Dach wäre, damit weg, dass anstelle eines geschlossenen, normalen Dachs eine viel kompliziertere, störanfälligere Konstruktion gewählt worden war.

Urteil vom 04.05.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 163/17

Quelle:

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