Eigentumsentziehung bei einem Messie

In Wohnungen von Messies sieht es zum Teil aus wie bei anderen Leuten im Mülleimer. Es gibt Wohnungen, bei denen Gegenstände, Dreckwäsche und Müll bis zur Decke gestapelt sind und gerade einmal ein schmaler Durchgang vom Bett zum Waschbecken existiert. Die Dusche ist selbstverständlich auch als Lager genutzt. Es macht Vermietern viel Freude, eine solche Wohnung zwangszuräumen. Aber was tun, wenn der Bewohner kein Mieter, sondern selbst ein Eigentümer ist? Hier besteht unter Umständen ein Anspruch auf Veräußerung des Wohnungseigentums gemäß §§ 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; 14 Nr. 1 WEG. Das Landgericht Hamburg hat diesen hier bejaht. Voraussetzung eines Entziehungsanspruchs ist, dass ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber den anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Es soll also keine Bestrafung für vergangenes Verhalten sein, sondern als – äußerstes Mittel - Beeinträchtigungen für die Zukunft vermeiden. In der vorzunehmenden Interessenabwägung im Einzelfall wertete das Gericht zu Lasten des Messie, daß ein seit langem beschlossener Austausch der Fenster wegen der vollgestellten Wohnung nicht möglich war und auch der Austausch von Wasserzählern nicht durchgeführt werden konnte. Auch der Keller und der Tiefgaragenstellplatz waren vermüllt. Die Entfernung eines abgemeldeten Pkw ist trotz eines anderen, rechtskräftigen Urteils nicht erfolgt.

Urteil vom 06.04.2016

Gericht: LG Hamburg

Aktenzeichen: 318 S 50/15

Quelle:

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