Beschränkung der Haftung des Verwaltungsbeirats

In einer Gemeinschaft wurden umfangreiche Sanierungsmaßnahmen beschlossen. Da Details noch nicht abschliessend geregelt waren, sollte der Verwaltungsbeirat bei der Umsetzung der Beschlüsse mitwirken. Um diesen haftungsmäßig besser zu stellen, wurde dabei auch beschlossen, ihn von einer Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit freizustellen, mit Ausnahme von Schäden für Leib und Leben. Dies passte einigen anderen Eigentümern nicht, die dagegen Anfechtungsklage erhoben. Das Gericht war aber der Ansicht, daß es durchaus legitim ist, die Haftung des Beirats für Schäden, die er im Laufe seiner Beiratstätigkeit verursachen kann, auf Vorsatz und grob fahrlässiges Handeln zu beschränken. Das Gericht betonte, daß das Haftungsrisiko des – schließlich ehrenamtlich tätigen – Beirats gerade bei großen Sanierungsvorhaben gedeckelt sein muss. Schließlich haftet der Beirat nach dem Gesetz auch für einfache Fahrlässigkeit.

Urteil vom 31.05.2017

Gericht: AG Friedberg

Aktenzeichen: 2 C 1076/16

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