Jahresabrechnung ohne Übersicht aller Hausgeldrückstände
In die Jahresabrechnung einer Eigentümergemeinschaft ist weder eine Übersicht aller Wohngeldrückstände noch eine Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen aufzunehmen. Selbst wenn der Verwalter eine solche Übersicht im Vorfeld der Eigentümerversammlung angekündigt hat, begründet ihr Fehlen keine Anfechtbarkeit der Abrechnung, da es sich dabei um eine rein freiwillige Leistung handelt.
Urteil vom 27.10.2018
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 189/16
Quelle: