Dash-Cams in der Tiefgarage nicht erlaubt
Auch wenn es in der Tiefgarage schon vermehrt zu Beschädigungen an Autos gekommen ist, darf sich der Autobesitzer dagegen nicht durch Anbringung einer sogenannten Dash-Cam wehren. Eine solche mit Bewegungsmelder versehene Kamera hinter der Windschutzscheibe verletzt zum einen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ihr Einsatz ist auch unverhältnismäßig, da auch andere Bereiche gefilmt werden und die anderen Garagennutzer nicht wissen, was die Kamera genau aufzeichnet. Auch nach § 15 Abs. 3 WEG kann daher verlangt werden, daß die Kamera wegen eines unzulässigen Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums entfernt wird.
Urteil vom 14.10.2016
Gericht: AG Hamburg-Barmbek
Aktenzeichen: 880 C 9/16
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