Tausch von Sondereigentum mit anderen Eigentümern

Es ist ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer möglich, daß zwei Eigentümer einzelne Räume ihres Sondereigentums miteinander tauschen. Eine Änderung der Miteigentumsanteile ist hierfür ebenso wenig erforderlich wie ein Nachtrag zur Teilungserklärung. So kann beispielsweise eine Wohnung mit zugehörigem Hobbyraum diesen einem anderen Eigentümer übertragen. Es gilt daher das gleiche, als ob es sich bei dem Hobbyraum um eine eigenständige Teileigentumseinheit handelt. Das Gesetz verbietet lediglich, daß ein „isoliertes“ Sondereigentum ohne Miteigentumsanteil existiert oder umgekehrt ein isolierter Miteigentumsanteil ohne Sondereigentum. Da aber beide Miteigentümer schon jeweils einen bestimmten Miteigentumsanteil und ein Sondereigentum inne hatten, ist hier der „Tausch“ zulässig und nur die beiden müssen zum Notar.

In solchen Fällen aber bitte immer auch dem Verwalter Bescheid geben! Sonst kann es nämlich sein, daß bei einem Wasserschaden der Verwaltung noch die alte Kellerzuordnung bekannt ist, aber nicht der nun zuständige neue Besitzer.

 

Urteil vom 06.06.2017

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 34 Wx 440/16

Quelle: NZM 2018, 128

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