Entschädigung für Laubfall

Der Bundesgerichtshof hat eine landesrechtliche Regelung, die für Rechtsfrieden sorgen soll, ausgehebelt. Um Streitigkeiten zwischen Nachbarn zeitlich zu begrenzen, sehen Landesgesetze eine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen zu hoher Hecken oder Bäume an der Grundstücksgrenze vor. Leider haben die Bundesrichter nun ein neues Fass aufgemacht. Auch wenn das Recht auf Beseitigung oder Zurückschneiden des Baumes verjährt ist, könne dem Nachbarn für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen ein Ausgleichsanspruch zustehen. Das Gericht zieht hier den sogenannten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB analog heran. Da das Bundesgericht nur eine pauschale Aussage trifft, sich aber nicht mit den Niederungen des wirklichen Lebens abgibt, hat das davor zuständige Berufungsgericht nun zu entscheiden, ob der Laubabwurf in dem konkreten Fall nun eine wesentliche Beeinträchtigung ist, oder nicht. Das wäre nach lebensfremder Ansicht der Bundesrichter dann der Fall, wenn die Dachrinnen und Abläufe am Haus häufiger als sonst gereinigt werden müssten.

Ausserdem muss der Nachteil für den Nachbarn „das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen“. Hierfür wird nach Ansicht des Gerichts ein Sachverständiger hinzuzuziehen sein. Diese (juristisch sicherlich vertretbare) Entscheidung ist dem gesunden Menschenverstand schwer zu vermitteln. Wenn man im Grünen wohnt, kommt es schließlich zu Laubfall.

Urteil vom 27.10.2017

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 8/17

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