Verjährung genehmigter baulicher Veränderung bei Beschlußanfechtung

Dass der Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung binnen drei Jahren verjährt, ist allgemein bekannt. Interessant wird es aber, wenn die bauliche Veränderung durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft genehmigt war, der dann auf eine Anfechtung hin Jahre später für ungültig erklärt wird. Läuft die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Ungültigerklärung des Beschlusses? Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte in einer gut begründeten Entscheidung, daß in der Zeit, in der der Beschluss vom Gericht noch nicht für ungültig erklärt war, die Verjährung nicht läuft. Zwar sorgt eine erfolgreiche Beschlussanfechtung dafür, daß ein Beschluss von Anfang an nicht existiert, mithin rückwirkend die Genehmigung für die bauliche Veränderung entfällt. Da eine Beschlussanfechtung vor Gericht durch alle Instanzen unter Umständen mehrere Jahre dauern kann, und Eigentümer und Verwaltung während dieser Zeit an den (noch) existierenden Beschluss gebunden sind, besteht während dieser Zeit gar kein Anspruch auf Beseitigung, da ja eine Genehmigung vorliegt. Wenn aber kein Anspruch besteht, kann er auch nicht verjähren, wie sich aus § 194 BGB ergibt.

Urteil vom 28.06.2017

Gericht: LG Frankfurt a. M.

Aktenzeichen: 2-13 S 191/14

Quelle: NZM 2017, 857

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