Eigentümergemeinschaften unterfallen dem Verbraucherschutz

Es gibt viele gesetzliche Vorschriften, die Verbraucher besonders unter Schutz stellen. Angefangen von den Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Fernabsatz und „Haustürgeschäfte“ bis hin zu Verbraucherkreditverträgen. Auch Eigentümergemeinschaften können sich auf die sie betreffenden Vorschriften berufen. Sie sind nämlich keine Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, sondern Verbraucher, § 13 BGB. Das wohl Wichtigste an dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Das gilt auch, wenn sie von einer gewerblichen Verwalter vertreten werden, weil für die Einstufung in die eine oder andere Schublade nicht die Person des Vertreters (Verwaltung), sondern des Vertretenen (WEG) entscheidend ist. Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung gleich unter mehreren Aspekten. Zum einen verliert ein privater Eigentümer seine Verbrauchereigenschaft nicht durch Erwerb einer Eigentumswohnung und damit Eintritt in eine Eigentümergemeinschaft. Außerdem dienen die Verträge, die eine Eigentümergemeinschaft schliesst, der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und nicht gewerblichen Zwecken.

Urteil vom 25.03.2015

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 243/13

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