Anspruch auf das Wohngeld hat nur die Gemeinschaft

Die einzelnen Eigentümer schulden die Zahlung von Wohngeld, allerdings nur gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Bleibt ein Eigentümer die Wohngeldzahlung schuldig, kann sich das manchmal zu größeren Beträgen aufsummieren, gerade wenn er Mehrheitseigentümer ist oder sich der Zahlungsverzug über längere Zeiträume erstreckt. Genau so einen Fall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Nachdem der Eigentümer mit knapp 14.000 € in der Kreide stand, hatte die Gemeinschaft nicht mehr genügend Liquidität, um die Versorger zu bezahlen. Der Verwalter hatte auch schon sein Amt niedergelegt, weil er kein Honorar mehr erhalten hatte. Die Eigentümer gingen sogar schon mit der Spendenbüchse herum und versuchten Geld zu bekommen, aber vergeblich. Die Versorger sperrten Strom und Wasser. Ein vermietender Eigentümer sah sich in der Folge mit einer Mietminderung seines Mieters konfrontiert. Diese Mietminderung versuchte er nun im Wege des Schadensersatzes gegenüber dem säumigen Wohngeldschuldner geltend zu machen. Damit hatte er aber keinen Erfolg. Allenfalls die Gemeinschaft könne solche Ansprüche geltend machen, entschieden die Bundesrichter.

Urteil vom 10.02.2017

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 166/16

Quelle:

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