Teilanfechtung der Abrechnung wegen Betriebsstrom

Die Stromkosten für den Betrieb der Heizung sind entweder über einen Zwischenzähler zu messen, oder, wenn keiner vorhanden ist, zu schätzen. Der Betriebsstrom ist dann aber in der Heizkostenabrechnung nach dem für diese geltenden Schlüssel zu verteilen und darf nicht etwa unter Allgemeinstrom gebucht werden. Was bei uns als Selbstverständlichkeit schon immer so praktiziert wird, hat eine andere Verwaltung nicht umgesetzt. Ein Eigentümer beschwerte sich deswegen, weil er nun die gesamten Stromkosten nach dem Kostenverteilungsschlüssel für den Allgemeinstrom, in seinem Fall also nach Miteigentumsanteilen, zu tragen hatte. Er focht den Beschluss über die Jahresabrechnung an. Der Bundesgerichtshof entschied, daß eine Teilanfechtung einer einzelnen Abrechnungsposition, wie hier des Betriebsstroms, zwar möglich ist. Da es sich aber auf die Heizkostenabrechnung auswirkt, wenn sich die Position Allgemeinstrom in der normalen Hausgeldabrechnung ändert (umgekehrt ja genauso), erstreckt sich die Anfechtung auf die Heizkostenabrechnung und die Hausgeldabrechnung. Außerdem ist nicht nur die Abrechnung des Einzelnen Streitgegenstand, sondern alle Einzelabrechnungen, da sich hier ja auch ein Mehr beim einzelnen Eigentümer als Minus bei den anderen Eigentümern darstellt und umgekehrt.

Urteil vom 03.06.2016

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 166/15

Quelle: NZM 2017, 77

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