Heizungsstrom in der Jahresabrechnung

Je nach Art der Heizung kann diese ein gewaltiger Stromfresser sein. Dann wird es auch von Interesse sein, wie diese Kosten verteilt werden. Gibt es keinen Zwischenzähler, wird der Betrag in der Regel mit 3 bis 10 % der Brennstoffkosten geschätzt, was laut Bundesgerichtshof auch als Ermessensentscheidung zulässig ist. Aber wie wird der Betrag dann auf die Einzelnen umgelegt? Offenbar gibt es immer noch Verwaltungen, die diese Kosten auf die allgemeinen Stromkosten buchen, mit der Folge, daß diese nach dem Standardschlüssel der Kostenverteilung, also zum Beispiel nach Miteigentumsanteilen verteilt werden. Das ist aber falsch, urteilte der Bundesgerichtshof. Da die Stromkosten zum Betrieb der Heizung anfallen, gehören sie auch in die Heizkostenabrechnung und müssen letztlich nach dem dort geltenden Schlüssel, also in der Regel 30:70, verteilt werden. Wir haben dies in unserer Verwaltungspraxis übrigens schon immer so gemacht.

Urteil vom 03.06.2016

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 166/15

Quelle:

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