Tauben füttern verboten

Als „Ratten der Lüfte“ werden Tauben oft bezeichnet. Das tut einigen Liebhabern jedoch keinen Abbruch, die Vögel zu füttern. Darüber freuen sich nicht nur die Unterlieger, sondern oft auch Mäuse und anderes Getier, zu dessen Beseitigung für teures Geld ein Kammerjäger seitens der Gemeinschaft beauftragt werden muß. Umso mehr freut eine Entscheidung des Amtsgerichts München. Die Richter stellten fest, daß das Taubenfüttern auf dem Balkon einer Eigentumswohnung bereits von Gesetzes wegen verboten ist. Also selbst wenn die Hausordnung dazu keine Regelung treffen würde, kann der Fütternde auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das Füttern verletzt das gegenseitige Rücksichtnahmegebot, das in § 14 WEG verankert ist. Das Gericht sieht im Anlocken von Tauben die konkrete Gefahr einer stärkeren Verschmutzung sowohl des Gemeinschaftseigentums als auch des Sondereigentums anderer Eigentümer. Außerdem fürchtet es sogar eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch Tauben-Parasiten wie Zecken und Flöhe oder durch Taubenkot.

Urteil vom 23.09.2015

Gericht: AG München

Aktenzeichen: 485 C 5977/15 WEG

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