Umlage der Kosten der Legionellenprüfung

Wir hören auf Versammlungen oft, daß die Kosten der Legionellenprüfung auf den „Verursacher“ umgelegt werden sollen. Gerade wenn eine Verkeimung festgestellt wurde und hohe Kosten für eine Desinfektion auf die Gemeinschaft zukommen, geraten Eigentümer ins Kreuzfeuer, die mehrere Monate im Urlaub, auf Montage waren oder die Wohnung unvermietet leer stehen hatten. Doch geht das so einfach? Auf die bloße Vermutung hin sicherlich nicht. Mit einem anderen Teilaspekt hatte sich das Landgericht Saarbrücken zu befassen. Da das Gesetz die Pflicht zur Legionellenprüfung an die Frage knüpft, ob in der Wohnanlage vermietete Wohnungen vorhanden sind, meinte ein selbstnutzender Eigentümer, daß er bei den Kosten der Legionellenprüfung nicht mitzahlen müsse. Das Gericht stellte aber klar, daß die Pflicht zur Untersuchung die gesamte Gemeinschaft betrifft, da diese verantwortlicher Betreiber der Hauswasserinstallation ist. Die Kosten sind daher nach dem in der Gemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel, also zum Beispiel nach 1000stel Miteigentumsanteilen auf alle zu verteilen. Auch hier gilt das Solidarprinzip. Abgesehen davon haben auch die selbstnutzenden Eigentümern einen Vorteil aus legionellenfreiem, gesundheitlich unbedenklichem Trinkwasser.

Urteil vom 18.12.2015

Gericht: LG Saarbrücken

Aktenzeichen: 5 S 17/15

Quelle:

Zurück zur Übersicht