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Vermietung einer Eigentumswohnung
Bei diesen Tipps handelt sich um Vorschläge und Empfehlungen! Vergessen Sie bitte nicht, da die Heizungs-, Warm- und falls vorhanden auch die Kaltwasserzähler abgelesen werden müssen. Achten Sie bitte dabei darauf, dass auch der Strom umgemeldet werden muss. Bußgeldbewehrte Meldepflichten des Vermieters: Nach Art. 14 Absatz 1 des Bayerischen Meldegesetzes ist der Vermieter verpflichtet, sich durch Einsicht in die amtliche Meldebestätigung davon zu überzeugen, daß sich der Mieter bei der Behörde angemeldet hat. Legt der Mieter die Meldebestätigung dem Vermieter nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einzug vor oder sind die Angaben in der amtlichen Meldebestätigung nach Kenntnis des Vermieters unrichtig, muß der Vermieter nach Art. 14 Absatz 2 des Bayerischen Meldegesetzes den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, die Anschrift und den Tag des Einzugs des Mieters der Meldebehörde binnen eines Monats mitteilen. Art. 38 Meldegesetz belegt mit Geldbuße bis zu 500,- €, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Mitteilungspflicht nach Art. 14 Absatz 2 Meldegesetz nicht genügt. Die beschlossene, oder vom Verwalter festgelegte Hausordnung einer Eigentumswohnanlage sollte dem Mietvertrag als fester Bestandteil beigefügt werden. Im Mietvertrag sollte aufgenommen werden, daß eine eventuell von der Eigentümergemeinschaft neu beschlossene Hausordnung auch für den Mieter Gültigkeit hat. Umzugspauschale: Bitte achten Sie darauf, daß eine eventuell beschlossene oder vereinbarte Umzugspauschale nicht auf den Mieter umgelegt werden kann.Diese Kostenumlage kann auch nicht wirksam im Mietvertrag vereinbart werden. Achten Sie darauf, daß in einer Wohnanlage Beschädigungen im Gemeinschaftseigentum (z. B. Treppenhaus) gemeldet werden müssen. Diese sind von Ihnen oder auf Ihre Kosten zu beseitigen. Bitte achten Sie auch darauf, daß während der Umzugsphase auch die Ruhezeiten (zumindestens einigermaßen) eingehalten werden.In einer Wohnanlage ist es gut, wenn der Umzug vorher am schwarzen Brett vermerkt wird, damit sich die Mitbewohner darauf einstellen können. Vereinbaren Sie mit Ihrem Mieter die Betriebskostenabrechnung nach § 2 BetrKV und heften Sie diese an den Mietvertrag. (+ Unterschrift!) Beachten Sie dabei, daß “Sonstige Betriebskosten” im Sinne der Nr. 17 des § 2 BetrkV in der Regel nur umgelegt werden können, wenn sie im einzelnen ausdrücklich aufgeführt sind. Hier könnte man z.B. Wartung und Reinigung der Durchlauferhitzer oder Boiler, des Trinkwasserssystems, der Wasserfilter, der Hebeanlage, Dachüberprüfung, Dachrinnenreinigung nebst Dachrinnenheizung, Wartung der Türsprechanlage und Feuerlöscher, Garagentore, Brandschutztüren, Brandschutztore, Blitzschutzanlagen, Erstellung des Energieausweises nach EnEV sowie Telefongebühren für Störmeldeaufschaltungen (Aufzüge, Pumpen, Heizung, Tiefgarage) aufnehmen. Die Namensschilder müssen einheitlich sein. Diese sind beim Verwalter zu bestellen. Die anfallenden Kosten trägt der Mieter. Der Abrechnungszeitraum sollte dem Wirtschaftsjahr der Eigentümergemeinschaft entsprechen. Weitergabe der Mieterdaten an Verwalter: Der Verwalter benötigt die Telefonnummern und den Namen des Mieters. Diesbezüglich sollte im Mietvertrag vereinbart werden, da der Mieter zustimmt, da diese Daten an den Verwalter weitergegeben werden. Achten Sie darauf, dass im Mietvertrag vereinbart wird, daß die Umlageschlüssel für die Betriebskostenabrechnung so gehandhabt werden, wie diese zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Eigentümer erfolgen. Sollte die Gemeinschaft eine Änderung des oder der Verteilungsschlüssel vornehmen, gelten diese auch für oder gegen den Mieter. Am besten sollte ein Fach angelegt werden, in dem alle wichtigen Punkte (Hausordnung, Beschlüsse usw.) gesammelt werden, welche für eine spätere Vermietung notwendig sind. Achten Sie darauf, daß bei Aus- und Einzug ein Abnahmeprotokoll erstellt wird, in dem alles aufgeführt ist, was festgestellt wurde. Das beste ist, wenn einige Bilder gemacht werden. Es ist nur mit Zustimmung des Mieters erlaubt, daß sich der Eigentümer einen Schlüssel von der Wohnung zurückbehält. Dies ist ab besten im Mietvertrag zu vereinbaren. Sollten Sie einen Schlüssel haben, sollte dies beim Verwalter gemeldet werden, damit dieser in einem Notfall auf den Eigentümer zukommen kann. Den Schlüssel bitte am besten in einem verschlossenen und vom Mieter unterschriebenen Kuvert verwahren. Somit ist gesichert, daß der Schlüssel nicht verwendet wurde, wenn dieser am Tag "X" noch in diesem verschlossenen und "versiegelten" Kuvert ist. Sollte in einer Gemeinschaft beschlossen worden sein, das Markisen oder Balkon- bespannungen montiert werden dürfen (normal wegen der baulichen Veränderung nicht erlaubt), bitte einen Passus im Mietvertrag aufnehmen. Extrem wichtig ist dies, wenn hierzu eine Auflage, wie z. B. die Farbe, beschlossen wurde. Die Kosten für Nutzerwechsel und Zwischenablesung von Heiz- und Warmwasserzählern trägt der ausziehende Mieter. Es ist ebenfalls empfehlenswert, im Mietvertrag aufzunehmen, dass bei einem Balkon darauf zu achten ist, dass die Abläufe und Gullys von Zeit zu Zeit überprüft und ggf. gereinigt werden. Es besteht kein Mietminderungsrecht für Immissionen durch vorübergehende Baumaßnahmen am eigenen oder an benachbarten Grundstücken. Hierzu zählen Immissionen durch Baufahrzeuge, Baulärm, Staubentwicklung, sowie der Ausstoß von Abgasen. Vermietung von Altbauwohnungen Am besten im Mietvertrag aufnehmen, dass sich der Mieter verpflichtet, eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung abzuschließen, um eventuelle Leitungswasser- oder Mietsachschäden abzudecken. Vereinbaren Sie im Mietvertrag die Umlagefähigkeit einer eventuell abgeschlossenen oder einer später abgeschlossenen Elementarversicherung. Vermietung einer EG-Wohnung oder eines Hauses mit Garten: In Mietvertrag mit aufnehmen, dass Mieter verpflichtet ist, den Rasen mind. alle 14 Tage zu mähen und die Sträucher mindestens einmal im Jahr zu schneiden. Der Garten und die Grünflächen sind in einem ordentlichen und gepflegtem Zustand zu halten. Tierhaltung: Achten Sie darauf, dass im Vertrag vereinbart wird, dass die Tierhaltung von z. B. Hunden oder Katzen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet ist. Ebenfalls kann diese Zustimmung jederzeit aus wichtigem Grund wiederrufen werden. Lassen Sie sich den Mietvertrag samt Anlagen unterzeichnen. Am besten, wenn der Mietvertrag samt Anlagen vor der Unterzeichnung fest verbunden werden (z. B. zusammenheften). Heizkostenschlüssel: Vereinbaren Sie den Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungsschlüssel, welcher dem der Eigentümergemeinschaft entspricht. Halten Sie im Vertrag ebenfalls fest, dass auch in Zukunft durch Beschluß oder Vereinbarung abgeänderter Heizkostenabrechnungs- schlüssel für diesen Vertrag vereinbart wird. Kautionsrückzahlung: Ein Kautionsteil kann länger als sechs Monate zurückgehalten werden, soweit noch nicht alle Monate der Mietzeit abgerechnet wurden, bzw. werden können. Dies kann z. B. der Fall sein,w enn das Mietende die ersten beiden Monate eines neuen Wirtschaftsjahres betrifft. In diesem Fall kann die Heiz- und Nebenkostenabrechnung für diesen Zeitraum erst nach ca. 15 Monaten erfolgen. Es wird vereinbart, daß es Sache des Mieters ist, die Rolladenaußenseite in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Bei einem Leerstand der Wohnung darauf achten, daß auch der Keller ausgeräumt und abgesperrt ist, so da niemand anderes (z. B. Nachbarn) Sachen einstellen kann. Installationen von Antennen, Sat-Schüsseln aller Art bedürfen der Zustimmung des Vermieters. |
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