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Auflagen für eine Sat-Anlage Die Montage einer Sat-Anlage stellt nach § 22 WEG grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar. Die rechtliche Situation ist so, daß laut § 21 WEG das Informationsinteresse des einzelnen Eigentümers gegen das Interesse der Gemeinschaft an einem unveränderten Erhalt des Eigentums abzuwägen ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 13.3.1995, 1 BvR 1107/92). Der Anspruch des Eigentümers auf Anbringung einer Parabolantenne hängt also immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein ausländischer Wohnungseigentümer hat in der Regel schon dann, wenn über das Breitbandkabelnetz nicht mehr als zwei Programme in der jeweiligen Heimatsprache empfangen werden können, einen Anspruch auf Duldung der Installation einer Parabolantenne. Generell ist anzumerken, daß durch das digitale Kabelnetz die meisten auf dieses Medium verwiesen werden können, da dort viele Programme, gegen ein Entgelt, erworben werden können. Bei der gebotenen Abwägung ist nämlich zu berücksichtigen, ob der Empfang weiterer Programme z.B. mittels einer "Set-Top-Box" möglich ist und somit die Installation einer Parabolantenne vermieden werden kann. Die Übernahme entsprechender, auch höherer Zusatzkosten ist dem ausländischen Miteigentümer grundsätzlich zuzumuten. (OLG München, Beschluss v. 9.1.2006, 34 Wx 101/05). Auch wenn die übrigen Wohnungseigentümer wegen des besonderen Informationsbedürfnisses eines ausländischen Eigentümers eine Parabolantenne hinnehmen müssen, ist es diesem regelmäßig verwehrt, die Antenne eigenmächtig zu installieren (OLG München, Beschluss vom 06.07.2005 - 34 Wx 042/05). Die Gemeinschaft kann dies an folgende Bedingungen knüpfen: 1. Mit der Anbringung darf kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden sein. Wir bitten Sie dies zu beachten! |
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