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III. K a u f p r e i s
1.) Der Kaufpreis beträgt Euro 300.000,--
- i.W. dreihunderttausend Euro -,
Mitverkauft und im Kaufpreis mit einem Wert von Euro 10.000,-- enthalten ist die Einbauküche mit eingebauten Elektrogeräten.
Vom Kaufpreis ist ein Teilbetrag von Euro 50.000,-- innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig, nach Vorliegen der in Abs. 2.) und 3.) näher bezeichneten
Fälligkeitsvoraussetzungen.
Der Restkaufpreis ist in voller Höhe zur Zahlung fällig, nach Vorliegen der in Abs. 2.) und 3.) näher bezeichneten Fälligkeitsvoraussetzungen und vollständigen
Räumung des Vertragsgegenstandes durch den Verkäufer, jedoch nicht vor dem 1. Mai 1999.
2.) Der Kaufpreis ist zur Zahlung fällig, sobald der Käufer vom Notar die Bestätigung darüber erhalten hat, daß die Auflassungsvormerkung für den Käufer im
Grundbuch eingetragen ist und ihr nur solche Rechte im Range vorgehen, die das Kaufgrundstück nicht betreffen, die der Käufer übernommen hat oder bezüglich derer Freigabeerklärungen beim Notar vorliegen, die
entweder bedingungslos sind oder der Vereinbarung nach Abs. 3.) entsprechen.
3.) Machen eingetragene Gläubiger die Freigabe des Kaufgrundstücks von der Zahlung bestimmter Geldbeträge abhängig, so hat der Käufer in Anrechnung auf den
Kaufpreis diese Beträge unmittelbar an die Gläubiger zu zahlen, wenn die Freigabeerklärungen bereits beim Notar vorliegen, einzige Bedingung für die Verwendung dieser Erklärungen die Zahlung der Beträge ist und der
Kaufpreis zur Zahlung dieser Beträge ausreicht. Insoweit wird die Kaufpreisforderung in Höhe dieser Beträge an die Grundpfandrechtsgläubiger abgetreten.
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4.) Der Notar wird beauftragt, die Vertragsteile von der Fälligkeit zu verständigen, mit Ausnahme von der Räumung des Vertragsgegenstandes durch den Verkäufer. Die
Vollzugsmitteilung des Grundbuchamts genügt nicht. Der Kaufpreis ist dinglich nicht zu sichern. Zinsen hat der Käufer nur im Verzugsfall (Fälligkeit und Mahnung) zu tragen. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des
Verkäufers bleibt beim Verzug des Käufers bestehen.
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III. behandelt die Höhe des Kaufpreises und die Zahlungsmodalitäten. In diesem Fall ist eine hochwertige Einbauküche im vereinbarten Kaufpreis enthalten. Für diesen Kaufpreisteil muß keine
Grunderwerbsteuer bezahlt werden. . Wir achten daher bei jedem Verkauf darauf, daß Inventar wertmäßig im Kaufvertrag erfaßt wird. Weiterhin sind hier zwei Kaufpreisraten vereinbart. Eine Anzahlung wenn die
rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und der Restkaufpreis, wenn die Wohnung vom Eigentümer, der noch darin wohnt, geräumt ist, aber nicht vor dem 01.05.15. Das macht in diesem Fall Sinn. Bei leeren Immobilien
wird meist vereinbart, daß der Kaufpreis gezahlt werden muß, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorhanden sind. Die rechtlichen Voraussetzungen werden in Punkt 2.) und 3.) behandelt. Bei Neubauten wird
grundsätzlich nach dem Ratenplan der Makler- und Bauträgerverordnung gezahlt. Dieser stellt sicher, daß der Käufer dem Bauträger immer nur soviel zahlt, wie an Substanz im Bauwerk bereits vorhanden ist. Hierbei kann
der Bauträger nach freiem Ermessen aus 13 Einzelraten maximal 7 Teilraten zusammenfassen. Diese sind: 30 % nach Beginn der Erdarbeiten 28 % nach Rohbaufertigstellung, einschl. Zimmererarbeiten 5,6 % für die
Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen 2,1 % für die Rohinstallation der Heizungsanlagen 2,1 % für die Rohinstallation der Sanitäranlagen 2,1 % für die Rohinstallation der Elektroanlagen
7 % für den Fenstereinbau einschl. Verglasung 4,2 % für den Innenputz, ausg. Beiputzarbeiten 2,1 % für den Estrich 2,8 % für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich 8,4 % nach Fertigstellung und Zug um Zug
gegen Besitzübergabe 2,1 % für die Fassadenarbeiten 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung
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Zu zahlen ist der Kaufpreis bzw. die einzelnen Raten erst dann, wenn der Käufer vom Notar die schriftliche Bestätigung darüber erhalten hat, daß die Auflassungsvormerkung (Erklärung unter VIII.) in
Abteilung II des Grundbuchs für diese Wohnung eingetragen ist und die XY-Bank dem Notar mitgeteilt hat, daß sie mit der Löschung der Grundschuld in Höhe von Euro 132.000,-- einverstanden ist. In diesem Schreiben
teilt die Bank dem Notar (Punkt 3.)) auch mit, ob sie mit der Löschung ohne Auflagen bereit ist - das tut sie i.d.R. dann, wenn das ursprüngliche Darlehen bereits zurückgezahlt ist - oder, ob Sie noch die Restschuld
zurückfordert. Dann muß der Käufer diese Restschuld direkt an die XY-Bank zahlen und überweist dem Verkäufer nur noch den Restbetrag. Die Mitteilung (Punkt 4.)) erhält der Käufer per Einschreiben, so daß er Sie
nicht übersehen kann und der Verkäufer erhält eine Abschrift, damit er weiß, daß er jetzt mit seinem Geld rechnen kann. Ob die Wohnung allerdings leer ist, muß der Käufer selbst nachsehen, dies tut der Notar nicht.
Der Kaufpreis ist bis zur Fälligkeit unverzinslich. Zahlt der Käufer zu spät, so kann der Verkäufer nur dann Zinsen verlangen, wenn er ihm eine Mahnung mit einer Nachfrist gesetzt hat. Zahlt der Käufer
überhaupt nicht, so kann sich der Verkäufer durch Rücktritt vom Vertrag lösen.
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